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Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person benannt werden. Das gilt auch, wenn es dieselbe Person ist, die bereits als vertretungsberechtigte Person genannt wird. Unter journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten sind nicht nur Presseportale, sondern auch solche Angebote zu verstehen, die regelmäßig neue Informationen bereit halten und zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen wollen. Das sind typischerweise Blogs, aber auf Facebook-Fanseiten auf denen wie in einem Blog regelmäßig Artikel veröffentlicht werden. Im Zweifel sollte eine inhaltlich verantwortlich Personen angegeben werden.
Das kann auch die oben genannte vertretungsberechtigte Person sein. Der Text muss an dieser Stelle lauten:
Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV: Herr/Frau …
Bei Social-Media-Angeboten (Facebook-Fan-Seite, Twitter, etc.) handelt es sich um ein jeweils eigenständiges Telemedium. Diese bedürfen daher jeweils eines eigenen Impressums. Mittlerweile sehen die meisten der Social-Media-Angebote entsprechende Möglichkeiten vor, um dort ein Impressum einzurichten. Dieses Impressum muss den hier gemachten Vorgaben entsprechen. Sofern das Social-Media-Angebot keinen entsprechenden Raum bietet, wie dies beispielsweise nach wie vor bei Twitter der Fall ist, um ein Impressum einzurichten, muss ein bestenfalls sprechender Link von diesem Angebot auf das vorliegende Impressum gesetzt werden. Hier muss dann der Satz stehen:
Dies ist ein Angebot [Name der jeweiligen Institution]. Ein vollständiges Impressum finden Sie unter: [Link zum Impressum der Homepage].
Im Impressum der Homepage muss dann abschließend der Satz aufgeführt werden:
Dieses Impressum gilt auch für unsere Social Media-Präsenzen auf: [Hier dann bitte den Namen des jeweiligen Social-Media-Angebotes einfügen].